Rentenbesteuerung verfassungswidrig? – wie entscheidet der Bundesfinanzhof?

by Webmaster

Der Bundesfinanzhof (BFH) mit Sitz in München ist das höchste deutsche Finanzgericht. Hier entscheiden die Richter täglich über unterschiedliche Ansichten oder Auslegungsmöglichkeiten in steuerlichen Angelegenheiten. Nun hat der BFH darüber zu entscheiden, ob die zurzeit geltende Gesetzeslage zur Rentenbesteuerung rechtmäßig ist oder die Bestimmungen verfassungswidrig sind. Im letzteren Fall muss die Rentenbesteuerung neu geregelt werden.

Wie sieht die aktuelle Gesetzeslage zur Rentenbesteuerung aus?

Zum Veranlagungszeitraum 2005 beschloss der Gesetzgeber das Alterseinkünftegesetz und führte die nachgelagerte Rentenbesteuerung ein. Die neue gesetzliche Vorschrift bedeutet für einen Arbeitnehmer, dass er während seines Arbeitslebens weniger Steuern zahlt und der Fiskus ihn erst beim Altersrentenbezug zur Kasse bittet.

Geben Sie als Arbeitnehmer Jahr für Jahr Ihre Einkommensteuererklärung bei dem für Sie zuständigen Finanzamt ab, können Sie alle Kosten steuermindernd geltend machen, die Sie für Ihre Altersvorsorge aufwenden. Als Gegenzug erfolgt die Rentenbesteuerung im Alter. Dies bedeutet, dass Ihre Alterseinkünfte erst dann steuerpflichtig werden, wenn Sie über die Auszahlung verfügen können. Die Besteuerung der Rente erfolgt dann mit Ihrem persönlichen Steuersatz.

Dies gilt aber nicht nur für die Einkünfte aus einer gesetzlichen Rentenversicherung. Sind Sie z. B. Architekt oder Arzt und beziehen Sie nach Ihrer aktiven Berufslaufbahn eine Rente aus einem berufsständischen Versorgungswerk oder gehören Sie als Landwirt einer landwirtschaftlichen Alterskasse an, müssen Sie auch diese Einnahmen versteuern.

Unter das Alterseinkünftegesetz fallen überdies auch die Einnahmen, die Sie aus einer freiwilligen Absicherung für das Alter (z. B. Rürup-Rente) erhalten. Mit dem Veranlagungszeitraum 2005 hat der Gesetzgeber Ihre Rente in einen steuerpflichtigen und einen steuerfreien Anteil von jeweils 50 % eingeteilt.

Beispiel:
Ein Arbeitnehmer ging zum 01. April 2005 in Rente. Er erhält eine monatliche Bruttorente von 1.000 Euro, von der die Beiträge zur Krankenversicherung abgezogen werden. Zusätzlich sind 50 % der Bruttorente steuerpflichtig. Dies bedeutet, dass der Rentner 500 Euro mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern muss.

Mit jedem weiteren Jahr, das ein Arbeitnehmer später in Rente geht, steigt der steuerpflichtige Anteil um 2 %, während der steuerfreie Anteil um 2 % sinkt. Sind Sie z. B. erst im Jahr 2007 in Rente gegangen, müssen Sie 54 % Ihrer Bruttorente versteuern. Gehen Sie im Jahr 2021 in Rente liegt der steuerpflichtige Anteil bei 81 %. Steht für Sie das Ausscheiden aus dem aktiven Berufsleben erst im Jahr 2040 an, müssen Sie den kompletten Rentenbetrag versteuern.

Welche Gründe könnten zur Verfassungswidrigkeit der Rentenbesteuerung führen?

Neben vielen Klägern sehen auch einige Richter am Bundesfinanzhof die derzeitige Regelung zur Rentenbesteuerung als verfassungswidrig an. Spätestens die Arbeitnehmer, die das Renteneintrittsalter im Jahr 2040 erreichen, müssen den kompletten Rentenbetrag der Einkommensteuer unterwerfen und werden verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Ab auch, wenn Sie Ihren Rentenbescheid schon in diesem Jahr erhalten, müssen Sie mit einem Steueranteil von 80 % den größten Teil Ihrer Bezüge gegenüber dem Finanzamt angeben.

Die Kläger führen als Gründe gegen die Rentenbesteuerung die Doppelbesteuerung der Bezüge sowohl als Arbeitseinkommen als auch als Rentenbezüge und eine zeitlich begrenzte Möglichkeit für die Abzugsmöglichkeit der Altersvorsorgeaufwendungen an.

Die Stellung des Bundesfinanzministeriums ist eindeutig. Die Verfassungsmäßigkeit, der seit 2005 geltenden Regelungen zur Besteuerung der Alterseinkünfte habe bereits auf dem Prüfstand gestanden und sei nicht angezweifelt worden. Eine Änderung der rechtlichen Grundlagen sehe der Gesetzgeber daher nicht vor.

Der Bundesfinanzhof steht nun vor einer wegweisenden Entscheidung. Sind die Richter der Meinung, dass die Vorschriften zur Rentenbesteuerung verfassungswidrig sind oder behält die aktuelle Gesetzeslage Bestand.

Das Urteil wird in Kürze erwartet. Wir sind gespannt.

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