Änderungen Mindestlohn zum 1. Juli 2021

Änderungen des Mindestlohnes auf EUR 9,60 gilt ab Juli 2021

by MW

Das in Deutschland geltende Mindestlohngesetz (MiLoG) regelt die gesetzliche Verpflichtung aller Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland, ihren in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für jede geleistete Arbeitsstunde mindestens den gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen.

Wann gilt der Mindestlohn

Der Mindestlohn gilt für alle geleisteten Arbeitstunden sowie bei sonstiger zu vergütender Arbeitsverhinderung. Das bedeutet, der  Mindestlohn gilt nicht nur für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, sondern auch für alle anderen Zeiträume, in denen die Vergütung fortzuzahlen ist. Also auch im Rahmen der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, an Feiertagen, während des Urlaubs oder bei sonstiger Arbeitsverhinderung. Der Mindestlohn gilt grundsätzlich auch für Bereitschaftszeiten. Der gesetzliche Mindestlohn darf weder unterschritten noch begrenzt oder ausgeschlossen werden.

Höhe und Anpassungen seit 2021

Seit dem 1. Januar 2021 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 9,50 Euro brutto pro Zeitstunde.
Ab dem 1. Juli 2021 beträgt der Mindestlohn 9,60 Euro brutto pro Zeitstunde.

In Zukunft weiteren folgende Anhebungen erfolgen:
ab dem 01.01.2022 gilt ein Mindestlohn von 9,82 Euro brutto.
Ab dem ab 01.07.2022 dann pro Stunde ein Mindestlohn von 10,45 Euro brutto.

Die Mindestlohnkommission überprüft zweijährig die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns und beschließt dann über die Erforderlichkeit von eventuellen Anpassungen.

Der Mindestlohn ist auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland allen tätigen Arbeitnehmer*innen zu zahlen und unabhängig von deren Staatsangehörigkeit, der Art der Beschäftigung (befristete und unbefristete Beschäftigte, Beschäftigte in Vollzeit, Teilzeit, geringfügige Beschäftigung [Minijobber], Aushilfen, Saisonarbeit, etc.) oder dem Sitz des Arbeitgebers.

Ausnahmen vom Mindestlohn

Ausgenommen von der Anwendung der Mindestlohnregelungen sind Arbeitnehmer, die nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes, § 22 MiLoG gelten.

Das sind beispielsweise:

  • Beschäftigte unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
  • Personen, die an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch teilnehmen
  • Personen die an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach §§ 68 bis 70 des Berufsbildungsgesetzes teilnehmen
  • bestimmte Praktika vor und während eines Studiums oder einer Ausbildung
  • für Langzeitarbeitslose im Sinne des § 18 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt die Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns nicht innerhalb der ersten sechs Monate der Beschäftigung.
  • Auszubildende gelten ebenso nicht als Arbeitnehmer im Sinne des MiLoG. Für Auszubildende gelten weiterhin die Regelungen des Berufsbildungsgesetzes.
  • Ehrenamtlich tätige Personen gelten nicht als Arbeitnehmer und haben entsprechend ebenfalls keinen Anspruch auf den jeweilig geltenden Mindestlohn.
  • Zudem haben Freie Mitarbeiter oder Organmitglieder, die in keinem Arbeitsverhältnis zum Unternehmen stehen, keinen Anspruch auf den Mindestlohn.

Praktikanten, Bacheloranden und Masteranden

Ob der allgemeine gesetzliche Mindestlohn bei Praktikanten, Bacheloranden und Masteranden zu zahlen ist, ist abhängig von der jeweiligen vertraglichen Grundlage und weiteren Faktoren. Wird ein Arbeitsvertrag (bspw. Minijob, Werkstudent, etc.) abgeschlossen, so ist der Bachelorand / Masterand Arbeitnehmer und es gilt der Mindestlohn. Beim Praktikanten ist die Länge des Praktikums ein wichtiges Kriterium sowie die Ausgangssituation. 

Praktika

Praktikanten gelten erst einmal als Arbeitnehmer im Sinne des MiLoG ( § 22 Abs. 1 MiLoG) und somit gilt auch der gesetzliche Mindestlohn für ein Praktikum.
Der Gesetzgeber hat allerdings von dieser Regel drei Ausnahmen geschaffen ( § 22 Abs. 1 Nr. 1–3 MiLoG.

  • schul- oder hochschulrechtlich vorgeschriebene Praktika (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 MiLoG, sogenannte Pflichtpraktika)
  • freiwillige Praktika zur Berufsorientierung (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 MiLoG, sogenannte Orientierungspraktika)
  • freiwillige Praktika begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung (§ 22 Abs. 1 Nr. 3 MiLoG, sogenannte berufsausbildungs- oder studienbegleitende Praktika)

Pflichtpraktika

Voraussetzung ist dann, dass das Praktikum nach einer Schul-, Berufsausbildungs-, Studien- Zulassungs- oder Prüfungsordnung, dem Hochschulgesetz oder Kooperationsverträgen vorgeschrieben ist. Vorgeschriebene Vor- und Nachpraktika sind ebenfalls umfasst.

Bei einem Praktikum ohne Zahlung des Mindestlohnes ist darauf zu achten, dass die vorgegebenen Pflichtpraktikumszeiten nicht überschritten werden (beispielsweise nach der Studienordnung). Anderenfalls kann das Praktikum unter Umständen der Mindestlohnpflicht unterliegen.

Orientierungspraktika

Ein weitere Ausnahme bilden sogenannte Orientierungspraktika, d.h. ein freiwilliges Praktikum muss vor einer Erstausbildung stattfinden und einen inhaltlichen Bezug zur beabsichtigten Berufs- oder Studienausbildung aufweisen. Hier darf laut Gesetzgeber das Praktikum nur eine zeitliche Höchstgrenze von 3 Monaten betragen. Wird die maximale Zeitdauer von drei Monaten überschritten, so gilt der Mindestlohn rückwirkend bereits ab dem ersten Tag des Praktikums.

Bacheloranden und Masteranden

Ob der allgemeine gesetzliche Mindestlohn bei Bacheloranden und Masteranden zu zahlen ist, ist abhängig von der jeweiligen vertraglichen Grundlage und weiteren Faktoren. Wird ein Arbeitsvertrag (bspw. Minijob, Werkstudent, etc.) abgeschlossen, so ist der Bachelorand / Masterand Arbeitnehmer und es gilt der Mindestlohn.

Ist jedoch allein die Erstellung der Abschlussarbeit Vertragsgegenstand und werden im Gegenzug für die spätere Verwertung der Ergebnisse durch das Unternehmen nur die betriebliche Ausstattung zur Verfügung gestellt, so ist der Bacherlorand / Masterand unter Umständen kein Arbeitnehmer.

Dann gilt der Mindestlohn nicht. Wichtig ist hier aber laut der IHK Stuttgart, dass tatsächlich nur die Abschlussarbeit erstellt wird. Es darf keine Vorgesetzen geben, die andere Arbeiten zuteilen und des dürfen neben der Abschlussarbeit keine Arbeitsleistungen erbracht werden.

Dokumentationspflicht

Um sicherzustellen, dass der Mindestlohn auch tatsächlich für jede geleistete Arbeitsstunde bezahlt wird, besteht in manchen Branchen die Pflicht, die tatsächlichen Arbeitsstunden der Mitarbeiter aufzuzeichnen. Nach § 17 MiLoG ist Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens innerhalb von einer Woche zu dokumentieren.

Sie wünschen weitere Informationen zu diesem Thema? Gute Ansprechpartner sind die jeweiligen Industrie- und Handelskammern sowie das Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Sehr übersichtlich gestaltet bietet die IHK Stuttgart Informationen unter folgendem Link: Mindestlohngesetz (MiLoG)

………….
Hinweis: Alle Angaben dienen auch bei sorgfältiger Recherche ausschließlich der Informationen und sind ohne Gewähr, die gemachten Angaben stellen keine Rechtsberatung dar. Wenden Sie sich bei Bedarf und für weitere Informationen an Ihre Kammer (IHK oder Handwerkskammer) oder einen Steuerberater Ihres Vertrauens.

Das könnte Sie auch interessieren