Investitionsabzugsbetrag – Begriff, Profiteure und Voraussetzungen

by Redaktion Themen-Spezial

Was gibt es beim Investitionsabzugsbetrag zu beachten?

Jedes Unternehmen möchte seinen steuerpflichtigen Gewinn so gering wie möglich halten. Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen sind an einer geringen Steuerlast interessiert. Eine Möglichkeit bildet die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages.

Was ist der Investitionsabzugsbetrag?

Der Investitionsabzugsbetrag – kurz IAB – ist im § 7g Absatz 1 EStG (Einkommensteuergesetz) gesetzlich verankert. Es handelt sich hierbei um eine Abschreibung, die der Unternehmer schon vor der Anschaffung einer Investition vornehmen darf. Bis zum 31. Dezember 2019 betrug der IAB 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten. Ab dem 01. Januar 2020 hat der Gesetzgeber die Grenze auf 50 % angehoben.

Sie müssen beachten, dass der Investitionsabzugsbetrag nur geltend gemacht werden kann, wenn Sie beabsichtigen, ein abnutzbares Wirtschaftsgut anzuschaffen. Hierzu zählen z. B. Produktionsmaschinen, Computer, ein neuer Firmenwagen oder der Schreibtisch für das Büro.

Bei der Anschaffung eines unbebauten Grundstücks – hierbei handelt es sich um ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut – oder dem Erwerb immaterieller Wirtschaftsgüter können Sie den IAB dagegen nicht in Anspruch nehmen. Immaterielle Wirtschaftsgüter kennzeichnen sich dadurch, dass sie körperlich nicht fassbar sind. Hierzu zählen z. B. Lizenzen, Rechte, Patente und Software.

Wer kann den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen?

Von dem Investitionsabzugsbetrag profitieren Sie als Freiberufler und als Inhaber eines kleinen mittelständischen Unternehmens. Die Rechtsform Ihres Unternehmens ist dabei nicht entscheidend. So kann der IAB von Ihnen als Inhaber eines Einzelunternehmens ebenso in Anspruch genommen werden wie von einer GmbH.

Mit der Bildung des IAB kann ein Teil der zukünftigen Abschreibungsbeträge schon im Jahr vor der geplanten Anschaffung des Investitionsguts geltend gemacht werden. Mit der Reduzierung des Gewinns mindern Sie automatisch ihre Steuerlast für den aktuellen Veranlagungszeitraum. Ihr Vorteil besteht darin, dass Sie keine zusätzlichen finanziellen Mittel aufwenden müssen.

Wie wird der Investitionsabzugsbetrag gebildet?

Planen Sie im kommenden Wirtschaftsjahr den Kauf eines neuen Wirtschaftsguts – dies kann z. B. eine Produktionsmaschine sein – können Sie im laufenden Geschäftsjahr den IAB in Höhe von 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten geltend machen. Wichtig ist, dass Sie als vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer bei dem Abzug des IAB von den Nettoanschaffungskosten ausgehen.

Nach der zurzeit geltenden Rechtsprechung müssen Sie den IAB auf elektronischem Weg an Ihr Finanzamt übermitteln.

Wann muss der IAB wieder aufgelöst werden?

Wird das Wirtschaftsgut im Folgejahr angeschafft, muss der IAB aufgelöst werden. Entsprechen die tatsächlichen Anschaffungskosten dem Betrag, den Sie bei der Inanspruchnahme des IAB zugrunde gelegt haben, ergibt sich im Jahr der Anschaffung keine Gewinnauswirkung. Die Anschaffungskosten werden innerhalb der Gewinnermittlung um den Betrag des IAB gekürzt. Außerhalb der Bilanz erfolgt die Hinzurechnung des Auflösungsbetrages. Somit ist der gesamte Vorgang kompensiert.

Sind die tatsächlichen Kosten geringer, als Sie zunächst gedacht hatten, erhöht sich durch die Auflösung des IAB im Jahr der Anschaffung der Gewinn Ihres Unternehmens

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Möchten Sie den IAB in Anspruch nehmen, müssen Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen (Rechtslage ab 2020):

Vor Abzug des IAB darf der steuerpflichtige Gewinn Ihres Unternehmens nicht über 200.000 Euro betragen.

Nicht relevant ist, ob Sie den Gewinn mit einer Bilanz oder innerhalb einer Einnahmenüberschussrechnung ermitteln.

Die Investition muss spätestens drei Jahre nach Bildung des IAB getätigt werden. Schaffen Sie das geplante Wirtschaftsgut nicht innerhalb dieser Frist an, muss der IAB gewinnerhöhend wieder aufgelöst werden. Hierdurch steigt auch Ihre Steuerlast im Jahr der Auflösung des IAB.

Der IAB kann nur für Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens gebildet werden. Planen Sie im kommenden Jahr Ihre Vorräte aufzustocken, findet § 7g Absatz 1 EStG keine Anwendung.

Sie müssen nachweisen, dass das Wirtschaftsgut zu mindestens 90 % betrieblich genutzt wird. Kaufen Sie einen Pkw, den Sie zu weniger als 90 % in Ihrem Betrieb nutzen, dürfen Sie den IAB nicht bilden.

Abschließendes Beispiel

Sie planen im folgenden Jahr (2022) die Anschaffung eines Gabelstaplers. Die Nettoanschaffungskosten betragen 10.000 Euro. Nach zehn Jahren soll der Gabelstapler voll abgeschrieben sein.

Erfüllen Sie die Voraussetzungen, können Sie im laufenden Geschäftsjahr (2021) einen Investitionsabzugsbetrag von 50 % (5.000 Euro) bilden. Durch die Inanspruchnahme mindert sich Ihr steuerpflichtiger Gewinn um 5.000 Euro.

Im Jahr 2022 erfassen Sie den Gabelstapler mit den geminderten Anschaffungskosten von 5.000 Euro. Außerhalb Ihrer Bilanz lösen Sie den IAB durch Hinzurechnung auf. So bleibt der gesamte Vorgang im Jahr der Auflösung steuerneutral.

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