Kurzarbeitergeld – was Sie beachten sollten
Muss das Kurzarbeitergeld versteuert werden?
Verschlechtert sich die Auftragslage eines Betriebs oder kann die Arbeit aufgrund einer Pandemie – wie z. B. Corona – nicht ordnungsgemäß abgeleistet werden, muss das Unternehmen seine Mitarbeiter in Kurzarbeit schicken und Kurzarbeitergeld für die Belegschaft beantragen.
Ob das Kurzarbeitergeld steuerpflichtig ist und Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, lesen Sie in den folgenden Zeilen.
Was bedeuten Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld?
Arbeitnehmer, die sich in Kurzarbeit befinden, haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Bei der Höhe des Auszahlungsbetrages unterscheidet der Gesetzgeber danach, ob der Bezieher Kinder hat oder nicht.
Arbeitnehmer, die keine Kinder haben, erhalten nach Ihrer Antragstellung bei der Agentur für Arbeit monatlich 60 % des ausgefallenen Nettolohns. Mit einem oder mehr Kindern steigt der Auszahlungsbetrag für das Kurzarbeitergeld auf 67 % des ausgefallenen Nettolohns.
Hält die Kurzarbeit für einen längeren Zeitraum an, steigt das Kurzarbeitergeld ab dem vierten Monat auf 70 bzw. 77 %. Wer sich länger als ein halbes Jahr in Kurzarbeit befindet, erhält ab dem siebten Monat einen monatlichen Auszahlungsbetrag der 80 % bzw. 87 % des ausgefallenen Nettolohnes entspricht.
Ist das Kurzarbeitergeld steuerpflichtig?
Bei dem Kurzarbeitergeld handelt es sich um eine sogenannte Lohnersatzleistung. Lohnersatzleistungen – hierzu zählen z. B. auch das Arbeitslosengeld, das Mutterschaftsgeld oder das Krankengeld – hat der Gesetzgeber nach § 3 EStG (Einkommensteuergesetz) von einer Besteuerung freigestellt.
Der Bezieher des Kurzarbeitergeldes muss allerdings beachten, dass das Kurzarbeitergeld dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Dies bedeutet, dass der Betrag des Kurzarbeitergeldes den anderen Einkünften hinzugerechnet wird und somit das zu versteuernde Einkommen erhöht. Bei der Steuerveranlagung kommt es zu einer höheren Besteuerung. Je nachdem, wie hoch der Bezug des Kurzarbeitergeldes war, kann aus einer Steuererstattung auch eine Steuernachzahlung werden.
Besteht die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung?
Grundsätzlich unterliegt der Bruttolohn eines Arbeitnehmers dem monatlichen Lohnsteuerabzugsverfahren. Hiermit sind die steuerlichen Pflichten erfüllt. Liegt jedoch ein Fall des § 46 Absatz 2 EStG vor, verpflichtet das Gesetz den Arbeitnehmer zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.
Zu den Fällen des § 46 Absatz 2 EStG gehört auch der Bezug von Einnahmen – außer denen aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit – wenn der Betrag die Grenze von 410 Euro übersteigt. Hierzu rechnet auch das Kurzarbeitergeld. Maßgeblich ist immer der Bezug eines Kalenderjahres.
Beispiel
Ein Arbeitnehmer befindet sich von November 2020 bis Februar 2021 in Kurzarbeit. Er erhält insgesamt 600 Euro. Auf die Jahre 2020 und 2021 entfällt jeweils ein Betrag von 300 Euro. Andere Einnahmen (z. B. aus der Vermietung einer Immobilie) hat der Arbeitnehmer nicht. Dies bedeutet, dass weder für 2020 noch für 2021 eine Einkommensteuererklärung abzugeben ist, weil der Bezug in beiden Jahren unter 410 Euro lag.
Wo wird das Kurzarbeitergeld eingetragen?
Das Kurzarbeitergeld wird in der Zeile 28 der Anlage N zur Einkommensteuererklärung eingetragen.
Fazit
Wer sich in Kurzarbeit befindet, kann gegenüber dem Staat seinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld durchsetzen. Hierbei handelt es sich, um eine sogenannte Lohnersatzleistung. Ebenso wie das Krankengeld oder das Mutterschaftsgeld ist auch das Kurzarbeitergeld nicht steuerpflichtig.
Da das Kurzarbeitergeld dem Progressionsvorbehalt unterliegt, wirkt es sich dennoch auf die Höhe Ihrer Steuererstattung aus. Je nachdem, wie hoch der Bezug des Kurzarbeitergeldes war, kann sich auch eine Steuernachzahlung ergeben.
Beträgt das Kurzarbeitergeld mehr als 410 Euro in einem Jahr, sind Sie verpflichtet, für das Jahr des Bezuges eine Einkommensteuererklärung abzugeben, in welcher Sie den Zeitraum und die Höhe des Kurzarbeitergeldes erfassen.