In wenigen Wochen ist es wieder so weit. Spätestens bis zum 31. Juli muss Ihre Steuererklärung beim Finanzamt vorliegen. Erfahren Sie hier, wann Sie die Abgabefrist für Ihre Steuererklärungen beachten müssen, und was gilt, wenn das Finanzamt Ihnen eine andere Frist für die Abgabe setzt.
In welchen Fällen sind Sie nicht von der Abgabefrist für Ihre Steuererklärungen betroffen?
Als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer müssen Sie in der Regel keine Abgabefrist für Ihre Steuererklärungen beachten. Ihr Arbeitgeber führt mit der monatlichen Gehaltsabrechnung die von Ihnen zu zahlende Lohnsteuer ab. Damit haben Sie Ihre steuerlichen Pflichten gegenüber dem Finanzamt erfüllt.
In welchen Fällen sollten Sie sich die 31. Juli vormerken?
§ 149 Absatz 2 Satz 1 Abgabenordnung (AO) bestimmt, dass derjenige, der nach anderen steuerrechtlichen Bestimmungen eine Steuererklärung bei seinem Finanzamt einreichen muss, diese Pflicht bis zum 31. Juli des Folgejahres erfüllen muss.
Zu den anderen steuerlichen Vorschriften gehört § 46 Absatz 2 Einkommensteuergesetz (EStG). Dieser ist für Sie relevant, wenn Sie als Arbeitnehmer Einkünfte aus einem nichtselbstständigen Beschäftigungsverhältnis erzielen. Grundsätzlich brauchen Sie die Abgabefrist für Ihre Steuererklärungen in diesem Fall nicht zu beachten. Kommen jedoch weitere Voraussetzungen hinzu, sollten Sie sich den 31. Juli vormerken.
Zu den Sachverhalten, die Arbeitnehmer zu einer Erklärungspflicht gegenüber dem Finanzamt führt, gehören z. B. die folgenden Punkte:
- Sie gehen einer Nebentätigkeit nach und erzielen damit einen Gewinn von über 410 Euro.
- Sie haben Lohnersatzleistungen – wie z. B. Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld oder Mutterschaftsgeld – von mehr als 410 Euro in einem Kalenderjahr bezogen.
- Auf Ihrer Lohnsteuerkarte sind steuerliche Freibeträge – z. B. der Behindertenpauschbetrag – eingetragen.
Von der Steuererklärungspflicht sind Sie aber auch betroffen, wenn Sie als Vermieter einer Immobilie Einkünfte von mehr als 410 Euro erwirtschaften oder mit Ihren Renteneinkünften über dem Grundfreibetrag liegen.
Darüber hinaus sollten Sie sich den 31. Juli vormerken, wenn Sie sich als Freiberufler oder als Gewerbetreibender selbstständig gemacht haben. Erzielen Sie aus Ihrer betrieblichen Tätigkeit einen Gewinn von mehr als 410 Euro im Jahr, sind Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.
Das Finanzamt setzt Ihnen eine Frist – was ist jetzt zu beachten?
§ 149 Absatz 1 Satz 2 AO bestimmt, dass eine Abgabefrist für Ihre Steuererklärungen auch besteht, wenn Sie von Ihrem Finanzamt dazu aufgefordert werden. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn Sie generell zur Abgabe Ihrer Steuererklärungen verpflichtet sind und die allgemeine Abgabefrist schon öfter versäumt haben.
Bekommen Sie von Ihrem Finanzamt die Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung, teilt man Ihnen in der Regel einen festen Termin mit. Dieser Termin hebt den allgemeinen Termin – 31. Juli eines Jahres – auf. Für die Abgabefrist Ihrer Steuererklärungen gilt dann das in dem Bescheid genannte Datum.
Beispiel
Der gesetzliche Vertreter einer GmbH hat für die Jahre 2018 und 2019 wiederholt das Ende der Abgabefrist für die Steuererklärungen der GmbH versäumt. Statt auf den 31. Juli zu achten, wurden Körperschaftsteuererklärung, Umsatzsteuererklärung und Gewerbesteuererklärung in beiden Folgejahren erst Mitte Oktober eingereicht.
Für die Abgabe der Steuererklärungen des Jahres 2020 hat das Finanzamt dem Geschäftsführer der GmbH eine Frist gesetzt. Aus dem Bescheid der Finanzbehörde ist ersichtlich, dass die Steuererklärungen spätestens bis zum 31. Mai im Finanzamt vorliegen müssen.
In diesem Fall ist der 31. Juli als letztes Abgabedatum obsolet geworden. Kann das Finanzamt bis zum 31.Mai keinen Eingang der Steuererklärungen verzeichnen, ist es berechtigt, gegen die GmbH einen Verspätungszuschlag festzusetzen oder die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen.
Welche Steuererklärungen müssen Sie bis zum 31. Juli beim Finanzamt einreichen?
Die Abgabefrist für Ihre Steuererklärungen bezieht sich nicht nur auf Ihre Einkommensteuererklärung und die Körperschaftsteuererklärung für Ihre GmbH. Sind Sie umsatzsteuerpflichtig oder haben Sie ein Gewerbe angemeldet, müssen Sie auch Ihre Umsatzsteuererklärung und Ihre Gewerbesteuererklärung pünktlich beim Finanzamt vorlegen.
Sanktionen bei Missachtung der Abgabefrist
Missachten Sie die Abgabefrist für Ihre Steuererklärungen, ist das Finanzamt berechtigt, Sanktionen gegen Sie oder Ihr Unternehmen zu verhängen. Nach § 152 AO setzt das Finanzamt einen Verspätungszuschlag fest, der mindestens 25 Euro für jeden angefangen Monat der Verspätung beträgt. Kommen Sie Ihrer Erklärungspflicht erst im Oktober nach, beträgt der Verspätungszuschlag z. B. 50 Euro.
Überdies stattet § 162 AO das Finanzamt mit dem Recht aus, die Besteuerungsgrundlagen – z. B. auf Basis der Angaben des Vorjahres – zu schätzen.
Was passiert bei einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen?
Erlässt das Finanzamt gegen Sie oder Ihr Unternehmen nach § 162 AO einen Schätzbescheid, entbindet dies Sie nicht von Ihrer Erklärungspflicht. Mit der Abgabe der Steuererklärung können Sie den Beweis antreten, dass die Schätzung des Finanzamts zu einer Steuer in unberechtigter Höhe führte. Die Einreichung der Steuererklärung wertet das Finanzamt als Einspruch, mit dem Sie den Schätzbescheid aus der Welt schaffen können.
Kurz zusammengefasst
Die Abgabefrist für Ihre Steuererklärungen müssen Sie als Arbeitnehmer nur im Blick haben, wenn Sie z. B. Einkünfte aus einer Nebentätigkeit erzielen, die über der Grenze von 410 Euro liegen oder in dem Jahr Lohnersatzleistungen – wie z. B. Krankengeld oder Kurzarbeitergeld – bezogen haben.
Die 410 Euro Grenze ist für die Erklärungspflicht aber auch maßgeblich, wenn Sie sich z. B. als Freiberufler selbstständig machen oder mit der Vermietung einer Immobilie einen höheren Gewinn erzielen.