Gesetzliche Krankenversicherung für Selbständige

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Gesetzliche Krankenversicherung

Gesetzliche Krankenversicherung für Selbständige? Bei der Wahl der Krankenversicherung sollte der Selbständige sein Alter, seinen Umsatz, seinen gesundheitlichen Zustand und seine Familienplanung in die Überlegungen mit einbeziehen. Die Wahl der Absicherung sollte dann auf eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung fallen, wenn mit einem eher niedrigen Einkommen – z.B. bei Existenzgründung – zu rechnen ist, bereits Krankheiten bestehen und Ehepartner oder Kinder mitversichert werden sollen. Entscheidet er sich hierfür, kann er unter Umständen in seiner bisherigen Krankenkasse bleiben.

Nachdem der Selbständige seine Krankenkasse über seine Selbständigkeit informiert hat, bekommt er ein Formular, in dem er zu seinen persönlichen Verhältnissen auch Angaben über das voraussichtliche Einkommen und die wöchentliche Arbeitszeit machen muss. Neben den Informationen aus dem letzten Einkommensteuerbescheid dienen diese der Krankenkasse für die Festsetzung des ersten Beitrags. Da die Beiträge rückwirkend berechnet werden, kann dies sowohl Beitragsnachzahlungen als auch Beitragserstattungen nach sich ziehen.

Kann der Selbständige keinen Nachweis über sein Einkommen erbringen, ist die Krankenversicherung berechtigt, das Einkommen mit dem Höchstsatz von derzeit 4.537,50 Euro (Stand 2019) für die Beitragsermittlung zugrunde zu legen. Die Entscheidung kann jede Krankenkasse für sich treffen. Der monatliche Beitrag liegt in diesem Fall (ohne Krankengeldanspruch aber inklusive gesetzlicher Pflegeversicherung) bei 774 Euro (*alle Angaben ohne Gewähr bzw. Stand 2019). Die Höhe dieses Beitrags ist individuell und kann sich daher von Krankenkasse zu Krankenkasse unterscheiden. Um bei der Absicherung für Selbständige mit einem niedrigeren Beitrag in der Krankenversicherung zu starten, empfiehlt es sich daher, die geforderten Angaben gewissenhaft zu erledigen.

Wird das Mindesteinkommen von derzeit 1038,33 Euro nicht erreicht, wird die Tätigkeit des Selbständigen sozialversicherungsrechtlich als eine nicht hauptberufliche Tätigkeit eingestuft. Der Mindestbeitrag für die Krankenversicherung wird von der Krankenkasse individuell festgelegt. Inklusive des Pflegeversicherungsbeitrags erhebt z.B. eine Krankenkasse einen monatlichen Beitrag von derzeit 191,05 Euro. Möchte der selbständig tätige Unternehmer zusätzlich eine Krankentagegeldversicherung abschließen, erhöht sich die Beitragszahlung.

Zu der Entscheidung, ob er eine Krankengeldtageversicherung abschließt, muss der Selbständige auch die Überlegung anstellen, dass er die Zahlung alleine zu leisten hat. Ihm steht kein Arbeitgeberzuschuss – wie bei einem Angestellten – zu.
Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Kündigungsfristen ist ein Wechsel in die private Krankenversicherung jederzeit möglich, sollte jedoch immer sehr gut und reiflich überlegt sein. Denn ein Wechsel von der privaten Krankenversicherung zurück in die gesetzliche Krankenversicherung ist dafür um so schwieriger.

Hinsichtlich des Leistungsangebots der jeweiligen Krankenkasse erwarten den Selbständigen keine Nachteile. Er profitiert von denselben Vorteilen, die er als Angestellter oder Arbeiter hätte. Möchte er zusätzliche Leistungen in Anspruch nehmen – z.B. eine Zahnzusatzversicherung – ist dies mit zusätzlichen Kosten verbunden.

Die Künstlersozialkasse als Absicherung

Eine besondere Krankenversicherung für Selbständige ist die Künstlersozialkasse. Wer sich im Bereich der Publizistik, Design und Kunst oder in weiteren Sinne künstlerischen Bereich selbständig macht, wird hier gesetzlich pflichtversichert. Ein Wechsel in die private Krankenversicherung für Selbständige ist erst möglich, wenn das Einkommen des Selbständigen die Versicherungspflichtgrenze überschritten hat.

Bezüglich der Beitragszahlung tritt die Künstlersozialkasse (KSK) in die Stellung eines Arbeitgebers. Dies bedeutet, die KSK übernimmt dessen Anteil an den Sozialabgaben. Die KSK ist keine Krankenversicherung im herkömmlichen Sinne. Für den selbständigen Künstler bedeutet dies, dass er in seiner gesetzlichen Krankenkasse bleibt, die Beiträge zur Kranken-und Pflegeversicherung aber an die KSK entrichtet.

Analog für einen privaten Versicherten gibt es die private Künstlersozialkasse.

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